AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der off studios GmbH (Stand 2024)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen („AGB“) sind auf alle Verträge über Leistungen („Einzelaufträge“) der off studios GmbH (nachfolgend „Firma“) mit ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) anwendbar. Die Leistungen der Firma bestehen regelmäßig in der Planung und Durchführung von Werbefilm-, Fotografie- und ähnlichen Aufträgen für den Auftraggeber. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich verwiesen wird. Mit Beauftragung der Firma erkennt der Auftraggeber diese AGB an. Bereits mit erstmaligem Zugriff auf das Netzwerk der off studios GmbH bzw. Nutzung der Dienste der off studios GmbH gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.2 Allen Bedingungen des Kunden, auf die er im Rahmen der Anbahnung oder des Abschlusses von Einzelaufträgen hinweist, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Firma sich mit ihnen schriftlich einverstanden erklärt.

1.3 Soweit Regelungen der Einzelbeauftragung diesen AGB widersprechen, gelten die Regelungen der Einzelbeauftragung vorrangig vor diesen AGB.

1.4. Wiederkehrende Beauftragungen für den selben Auftraggeber bedürfen eines eigenständigen Vertrages. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bieten hierfür die Basis.

2. Pitching-Vertrag, Zustandekommen des Einzelauftrages, Vertragsgegenstand und -beziehungen

2.1 Hat der potentielle Auftraggeber die Firma vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Firma dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

2.1.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Firma treten der potentielle Auftraggeber und die Firma in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

2.1.2 Der potentielle Auftraggeber anerkennt, dass die Firma bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

2.1.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Firma ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

2.1.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

2.1.5 Der potentielle Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Firma im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

2.1.6 Sofern der potentielle Auftraggeber der Meinung ist, dass ihm von der Firma Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Firma binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

2.1.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Firma dem potentiellen Auftraggeber eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Filmproduktion dabei verdienstlich wurde.

2.1.8 Der potentielle Auftraggeber kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Filmproduktion ein.

2.2 Die Angebote der Firma sind freibleibend und unverbindlich. Der Einzelauftrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung (E-mail genügt) durch die Firma zustande. Soweit der Auftraggeber in seiner Beauftragung vom ursprünglichen Angebot der Firma abweicht, hat er dies ausdrücklich zu kennzeichnen. Ansonsten kommt die Einzelbeauftragung mit dem Inhalt zustande, wie er ursprünglich im Angebot der Firma beschrieben wurde.

2.2 Die Firma wird die Leistungen nach Umfang und auf Grundlage des Einzelauftrags erbringen. Jegliche Änderungen, die vom Auftraggeber gewünscht werden, sind gesondert zu vereinbaren. Die Firma ist in diesem Fall berechtigt, die vereinbarte Vergütung entsprechend anzupassen. Sofern die Änderung eine Reduzierung des Umfangs der Leistungen vorsieht, gilt Ziffer 4.5 (Teilstornierung).

2.3 Der Auftraggeber akzeptiert mit Beauftragung die im Angebot aufgeführten Leistungen von Drittunternehmen, die durch die Firma – in Absprache mit dem Auftraggeber – entweder selbst oder im Namen des Auftraggebers beauftragt werden, z.B. Freelancer, Künstler, Drehorte usw. („Drittdienstleister“). Diese Drittdienstleister sind nicht Erfüllungsgehilfen der Firma. Die Firma haftet nicht für Drittdienstleister, sondern tritt lediglich Ansprüche, die gegen den Drittdienstleister bestehen, an den Auftraggeber ab und ist bei der Durchsetzung solcher Ansprüche unterstützend tätig. Sofern die Firma Unterauftragnehmer einsetzt, für die die Firma gem. § 278 BGB haftet, wird dies die Firma dem Auftraggeber auf Anfrage mitteilen.

2.4 Die Treuebindung an den Auftraggeber verpflichtet die Firma zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichteten Beratung sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen, z.B. für Produktionsvorgänge. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers.

3. Vergütung & Zahlungsbedingungen

3.1 Alle von der Firma angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Die Vergütung wird in der Einzelbeauftragung festgelegt. Soweit nichts anderes vereinbart, richtet sich die Vergütung entweder nach dem tatsächlichen Aufwand (Zeitaufwand und Materialaufwand) oder nach Festpreis. Bei einer Vergütung nach Aufwand, erfolgt die Rechnungsstellung, soweit nicht anders vereinbart, jeweils am Ende des Monats.

Bei Festpreisvereinbarung ist, soweit nicht anders vereinbart, die Vergütung wie folgt fällig:
• 50% während der Dreh-/Produktionsvorbereitung (“Vorproduktion”)
• 50% nach Lieferung des finalen Films/der finalen Fotografien

3.3 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten sowie die Rechteeinräumungen an der Produktion in dem vereinbarten Umfang enthalten. Sollte nichts anderweitiges vereinbart sein, werden die Rechte lediglich zur internen Nutzung eingeräumt.

3.4 Die kalkulierte Arbeitszeit für Film- und Fotoaufnahmen beträgt pro Drehtag maximal 10 Stunden inkl. An- und Abreise von unserem Geschäftssitz sowie inkl. einer Drehpause mit der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeit von mindestens 45 Minuten. Fallen am Drehtag zusätzliche Stunden an (Überstunden) sind diese zusätzlich vergütungspflichtig. Der Überstundenzuschlag wird, soweit nicht anders vereinbart, wie folgt berechnet:

Überstundenzuschläge:

11.& 12. Std = +25%

>12. Std = +50%

Nachtzuschläge:

22:00h – 6:00h = +25%

Sonn- & Feiertagsszuschläge:

Feiertagszuschlag= +100%

Sonntagszuschlag = +25%

6.Arbeitstag ohne Ruhetag = +25%

7.Arbeitstag ohne Ruhetag = +50%

3.5 Wetterbedingte Verschiebungen des festgelegten Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Herstellungskosten nicht enthalten. Anfallende Mehrkosten wegen wetterbedingten Verschiebungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Verschiebungen infolge von höherer Gewalt und auch unmittelbar oder mittelbar entstanden durch Seuchen, Epidemien, Pandemien, die Verbreitung des Corona Virus (insbesondere unter der Bezeichnung SARS-CoV-2 und/oder COVID-19 (gem. Robert Koch Institut) inkl. etwaiger noch entstehenden Mutationen/Variationen usw.).

3.6 Wenn für Zahlungen keine Zahlungsmeilensteine (vgl. oben Ziffer 3.3) vereinbart wurden, sind alle Rechnungen binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Minderung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Anzahlungen werden nicht verzinst.

3.7 Im Einzelauftrag nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Verzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungshilfen der Firma verschuldet wurden, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Firma in Rechnung gestellt.

4. Stornierung durch Auftraggeber

4.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, beauftragte Leistungen bis eine Woche vor Leistungserbringung zu kündigen (stornieren). Es gelten im Falle einer Stornierung ausschliesslich die folgenden Regelungen, es sei denn die Parteien haben etwas anderes im Einzelfall vereinbart. Insbesondere finden i.Ü § 627 und § 649 BGB keine Anwendung.

4.2 Im Falle einer Stornierung hat der Auftraggeber sämtliche Kosten und eingegangenen Verbindlichkeiten der Firma (insbesondere die Kosten, die von Drittdienstleistern geltend gemacht werden) zu tragen. Die Firma wird sich aber bemühen, diese Kosten gering zu halten und, wenn möglich von Stornierungsrechten ihrerseits gegen die Drittdienstleister Gebrauch zu machen.

4.3 Darüber hinaus gelten (soweit nicht anders im Produktionsvertrag festgelegt) die nachfolgend aufgeführten Stornogebühren, die der Auftraggeber im Falle einer Stornierung zu bezahlen hat:

• 35% bei einer Kündigung ab 30 Werktagen vor dem Produktionstermin

• 50% bei einer Kündigung bis 14 Werktage vor dem Produktionstermin

• 75% bei einer Kündigung bis 5 Werktage vor dem Produktionstermin

• 100% bei einer Kündigung ab 5 Werktagen vor dem Produktionstermin

Die vorgenannten Beträge verringern sich, soweit der Auftraggeber im Einzelfall nachweist, dass sich die Firma im konkreten Fall einen höheren Betrag an ersparten Aufwendungen oder tatsächlich erzielten oder an möglichen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen muss.

4.4 Sofern Firma nachweisen kann, dass die auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Kosten, die aufgrund und im Hinblick auf die Konzepterstellung/Produktion bereits erbracht wurden, höher sind als die in Abs. 4.3 geltend gemachten Pauschalen bzw. die ersparten Aufwendungen niedriger sind als die angerechneten Ersparnisse, sind wir berechtigt, die tatsächlich entstandenen Kosten zu verlangen.

4.5 Sofern eine Stornierung aufgrund von Umständen höherer Gewalt erfolgt, wie z.B. Krieg, Terror, behördliche Anordnungen, Umweltkatastrophen wie z.B. Sturm, Flut, Feuer, die bei Abschluss des Einzelauftrages nicht absehbar waren, verbleibt es bei der Zahlungspflicht des Auftraggebers gem. Ziffer 4.2. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, statt der Stornierungsgebühren gem. Ziffer 4.3, die tatsächlich bis zum Zeitpunkt der Stornierung erbrachten Leistungen anteilig zu bezahlen.

4.6 Die Stornierung von Leistungen hat schriftlich zu erfolgen. Die Regelungen dieser Ziffer 4 sind auch auf die Stornierung für Teilleistungen anzuwenden. Die Berechnung der Stornierungsgebühr für Teilleistung erfolgt entsprechend dem Anteil der Teilleistung an der Gesamtvergütung.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Den Parteien ist bewusst, dass die Leistungen der Firma wesentlich von der ordnungsgemäßen Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers abhängen. Soweit nicht gesondert im Einzelauftrag festgelegt, schuldet der Auftraggeber alle Handlungen in seinem Bereich, die für die Erbringung der Leistungen durch die Firma notwendige Voraussetzung sind. Insbesondere wird der Auftraggeber der Firma kostenfrei, fristgerecht und uneingeschränkt die für die Erbringung der Leistungen notwendigen Informationen in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format übergeben.

5.2 Die Erbringung der Leistungen erfolgt in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber. Zu diesem Zweck wird der Auftrageber für jeden Einzelauftrag einen Verantwortlichen benennen, der als Kontaktperson und Ansprechpartner für die Firma dient. Sofern die Firma nach Erbringung von Teilleistungen, wie z.B. Konzepterstellung, Budgetplanung, Drehplanung usw. die Freigabe wünscht, hat der Verantwortliche diese Freigabe für den Auftraggeber zu erteilen oder aber, falls die Teilleistung nicht vertragsgemäß erfolgte, hat er die notwendigen Korrekturen und Verbesserungen mitzuteilen. Falls er Änderungen im vertraglichen Umfang der Leistungen wünscht, gilt dies als Änderungsverlangen gem. Ziffer 2.2 bzw. Teilstornierung gem. Ziffer 4.5. Im Falle der Freigabe werden die Leistungen von der so geschuldet, wie vom Auftraggeber freigegeben.

5.3 Sofern durch Verzögerung oder Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei der Firma Aufwände, Kosten oder Schäden anfallen, sind diese vom Auftraggeber zu ersetzen. Sofern die Erbringung der Leistungen aufgrund der Verzögerung oder Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert wird, hat die Firma das Recht, den Einzelauftrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Sofern die Mitwirkungspflicht noch nachholbar ist, gilt das Kündigungsrecht nur nach erfolgloser Fristsetzung durch die Firma zur Nachholung der Mitwirkungspflicht.

5.4 Wenn vereinbart wurde, dass der Auftraggeber sonstige Mitwirkende auswählt, hat er diese Auswahl in Abstimmung mit der Firma mit Sorgfalt und unter Berücksichtigung der Produktionsinteressen zu treffen. Ist ein Mitwirkender bei Auftraggeber angestellt, hat der Auftraggeber für die Dauer der Produktion des Filmes dafür Sorge zu tragen, dass der Mitwirkende freigestellt wird und für die abweichende Tätigkeit für den Film unter Vertrag genommen wird. Die Vergütung trägt in diesem Fall, sofern dies nicht anders in der Kalkulation vorgesehen ist, der Auftraggeber. Der Auftraggeber wird dafür Sorge tragen, dass der Mitwirkende alle für den Film notwendigen Verfilmungs-, Bearbeitungs- und Auswertungsrechte, an die Firma überträgt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Rechte in diesem Umfang den Film einzubringen.

6. Abnahme

6.1 Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei der Planung und Durchführung der Leistungen um Dienstleistungen handelt. Die Firma kann nicht für einen bestimmten Erfolg der Leistungen einstehen. Sofern im Einzelfall jedoch werkvertragsrechtliche Leistungen erbracht werden, gelten die Leistungen als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht in angemessener Zeit nach Anzeige der Fertigstellung oder Übergabe des Werkes ablehnt. Die Abnahme kann nicht verweigert werden, wenn es sich nur um unwesentliche Mängel handelt.

6.2 Unmittelbar nach Fertigstellung eines Leistungsabschnitts (Rohschnitt und Korrekturschleifen)stellt Firma dem Auftraggeber eine passwortgeschützte Abnahmeversion zu oder führt ihm diese in seinen Geschäftsräumen vor. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Leistungsabschnitt in der vorgelegten Fassung abnimmt. Die Firma ist im Rahmen des abgenommenen Zeitplanes stets berechtigt, vom Auftraggeber angemessene Teilabnahmen zu verlangen.

6.3 Eine Abnahme gilt mit Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige (E-Mail genügt) durch die Firma als erfolgt, soweit der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Abnahmeversion bzw. der Vorführung in seinen Geschäftsräumen schriftlich verweigert. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Abnahmeverweigerung. Die Nutzung durch Auftraggeber gilt ebenfalls als Abnahme. Soweit nicht ausdrücklich anders erklärt, gilt die Abnahme eines Leistungsabschnitts immer auch als Abnahme der diesem jeweils zugrundeliegenden (kreativen) Leistungen, wie insbesondere Autoren-, Regie-, Ton-, Musik- und Schnittleistungen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.

6.4 Der Auftraggeber kann die Abnahme dann verweigern, soweit das Werk bzw. Teil oder Vorstufen erheblich von den Produktionseigenschaften nach Ziffer 2.1 abweicht oder qualitativ nicht den Anforderungen entspricht. Die Verweigerung der Abnahme bei Abweichungen von der Vertragsgrundlage ist ausgeschlossen, wenn diese auf der Umsetzung von Änderungswünschen oder vereinbarten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, oder von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen genehmigt wurden (Ausschluss sogenannter Geschmacksretouren). Wenn das abgelieferte Werk die wesentlichen Produktionseigenschaften erfüllt, ist die Geltendmachung von Mängeln, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten beruhen, ausgeschlossen. Ansonsten die Firma berechtigt, nach abgelehnter Abnahme nacheinander 2 (in Worten: zwei) nach den angemessenen Verbesserungsvorschlägen des Auftraggebers überarbeitete Abnahmegegenstände zur erneuten Abnahme vorzulegen; eine Vergütung hierfür kann die Firma nicht verlangen. Werden auch diese beiden Abnahmen durch Auftraggeber verweigert, kann die Firma den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

7. Haftung und Gewährleistung

7.1 Die Firma garantiert gegenüber Auftraggeber den Bestand der ihm nach dieser Vereinbarung übertragenen oder eingeräumten bzw. zu übertragenden oder einzuräumenden Rechte und Befugnisse und dass diese frei von Rechten Dritter sind. Sie versichert, dass sie diese Rechte und Befugnisse weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder eingeräumt oder mit Rechten Dritter belastet hat. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche der Mitwirkenden, die nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können. Abtretungsverbote bestehen nicht. Der Auftraggeber stellt die Firma, mit ihr verbundene Unternehmen, Lizenznehmer und sonstige Partner von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

7.2 Eine Rechtegarantie wird ausdrücklich nicht abgegeben für alle durch den Auftraggeber eingebrachten Rechte, z.B. durch von ihm oder von ihm beauftragte Dritte gestaltete Anteile an Konzept oder Drehbuch, oder andere Formen seiner Mitwirkung wie z.B. Bereitstellung schauspielerische Leistungen/ Darsteller, Auswahl und Bereitstellung von Drehorten, usw.. Der Auftraggeber ist für diese Fälle ebenso für die notwendigen Versicherungen verantwortlich. Soweit in diesen Fällen Dritte Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten gegen die Firma geltend machen, stellt der Auftraggeber die Firma insoweit frei. Dies bedeutet insbesondere, dass der Auftraggeber in einem solchen Falle der Firma Vorschuss auf die entstehenden angemessenen Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung leistet.

7.3 Ebenso ist die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen, die von vom Auftraggeber selbst gestellten oder beauftragten Dritten verursacht werden, ohne dass die Firma gleichzeitig eine ihr obliegende ausdrücklich vereinbarte Aufsichtspflicht über diese Dritten verletzte. Firma leistet für Mängel des Werkes ansonsten zunächst nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung Gewähr. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich, per E-Mail, Fax oder anders in Textform gemäß § 126b BGB erfolgt.

7.4 Die Firma haftet im Rahmen dieses Vertrages dem Grunde nach nur für Schäden des Auftraggebers, die die Firma oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, oder die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der Firma oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch – soweit gesetzlich zulässig - auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden entsprechende Anwendung für alle Organe, Gesellschafter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen des Produzenten (sofern eine persönliche Haftung besteht).

7.5. Die Firma haftet nicht für Gegenstände oder Personen, die der Auftraggeber zu den Arbeiten eingebracht hat, es sei denn, diese wurden schriftlich angefordert. Gelangen Gegenstände oder Material (insbesondere Requisiten, digitale Inhalte, usw.) in den Besitz der Firma, so steht ihr hieran ein Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB zu.

7.6 Keine Haftung besteht für Schäden, die Folge eines Falles höherer Gewalt sind (insbesondere Natur-, Brandkatastrophen, Krieg, Arbeitskämpfe und auch unmittelbar oder mittelbar entstanden durch Seuchen, Epidemien, Pandemien, die Verbreitung des Corona Virus (insbesondere unter der Bezeichnung SARS-CoV-2 und/oder COVID-19 (gem. Robert Koch Institut) inkl. etwaiger noch entstehenden Mutationen/Variationen) usw.).

8. Geheimhaltung

8.1 Die Parteien sind verpflichtet, über alle ihnen während ihrer Tätigkeit unter einem Einzelauftrag sowie im Rahmen der Anbahnung eines Einzelauftrages von der anderen Partei bekannt gegebenen Informationen (im Folgenden „Vertrauliche Informationen“) während der Dauer des Einzelauftrages und nach dessen Beendigung Stillschweigen zu bewahren und diese Vertraulichen Informationen weder selbst zu nutzen noch durch Dritte nutzen zu lassen. Vertrauliche Informationen sind nicht solche Informationen, die die empfangende Partei von Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat oder allgemein in der Öffentlichkeit bekannt sind und/oder werden. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können.

8.2 Die von der jeweils anderen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen und sonstige Gegenstände sind während der Dauer des Einzelauftrages auf Anforderung, nach Beendigung des Einzelauftrages unverzüglich unaufgefordert an diese Partei zurückzugeben. Dieselbe Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht gilt für sämtliche Schriftstücke und sonstige Aufzeichnungen, die Vertrauliche Informationen beinhalten, insbesondere auch elektronischer Art, die Angelegenheiten der anderen Partei betreffen (Notizen, Entwürfe, Abschriften, Kopien etc.). An solchen Unterlagen und Gegenständen kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Die Parteien haben jeweils Dritten, die eine Partei zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen unten einem Einzelauftrag einsetzt, die Verpflichtungen nach dieser Ziffer 8 entsprechend aufzuerlegen.

8.3 Die Vorschriften dieser Ziffer 8 gelten insbesondere, aber nicht darauf beschränkt, für spezifische Konzeptentwürfe, Planungen und Berechnungen, die die Firma dem Auftraggeber im Rahmen von Angeboten übergibt, die vom Auftraggeber nicht an Dritte (insbesondere im Rahmen von Ausschreibungen) übergeben werden dürfen. Der Auftraggeber ist zur Nutzung der Konzeptentwürfe, Planungen und Berechnungen nur im Falle der Auftragserteilung und nur für die nach dem Einzelauftrag vorgesehenen Zwecke berechtigt. Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Firma zulässig.

9. Datenschutz

9.1 Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher anwendbaren datenschutzrechtlicher Bestimmungen, inkl. BDSG, TMG.

9.2 Alle vom Auftraggeber oder von der Firma erhobenen persönlichen Daten i.S.d. BDSG werden ausschließlich zur Abwicklung des eingegangenen Vertragsverhältnisses verarbeitet und genutzt. Eine Weiterleitung an Dritte erfolgt nur, sofern dies für Durchführung der Leistungen erforderlich ist. Im Übrigen erfolgt die Datenverarbeitung nach den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts.

9.3 Die Firma fungiert für den Auftraggeber hinsichtlich der erhobenen oder übergebenen Daten als Auftragsdatenverarbeiter i.S.d. § 11 BDSG. Soweit notwendig, werden die Parteien eine schriftliche Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung schliessen.

10. Geistige und gewerbliche Schutzrechte

10.1 Alle im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung durch die Firma entstehenden gewerblichen oder geistigen Schutzrechte (Urheberrechte, Bildrechte inkl. der Rechte an von der Firma eingesetzter oder entwickelter Software, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz etc.) verbleiben bei der Firma, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Jedwede Nutzung oder Verwertung durch den Auftraggeber bedarf der schriftlichen Zustimmung der Firma. Die Befugnis zur Änderung von Entwürfen oder Konzepten steht ausschließlich der Firma zu. Rohmaterialien (Bild- oder Videomaterial inkl. deren Sicherungskopien), Negative und deren Endprodukte, die von der Firma oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der Firma. Dies gilt auch dann, wenn diese dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

10.2 Firma ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf und in ihren Werken ihren Firmennamen und ihr Firmenzeichen als Copyrightvermerk anzubringen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

10.2.1 Firma ist berechtigt, ihre Werke ganz oder teilweise sowie Bearbeitungen (bspw. Cutdowns) hiervon anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist die Firma berechtigt, die Produktion ganz oder ausschnittsweise, die dazugehörigen sekundären Materialien (bspw. Making Ofs) und die Konzeption zu verwenden. Die Rechteeinräumung bezieht sich inhaltlich für jede kommerzielle und nicht-kommerzielle, redaktionelle und nicht-redaktionelle, digitalisierte, elektronisch und gedruckte Nutzung, insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, öffentliche Wiedergabe, Sendung, Vorführung und Werbung sowohl online (z.B. Website, Showreels) als auch in Printprodukten. Dies gilt auch für die Nutzung in Social-Media-Präsenzen. Zu diesen Zwecken ist die Firma auch berechtigt, die vorgenannten Daten an Dritte weiterzugeben. Soweit darin geschützte Inhalte des Kunden enthalten sind, gilt es dieses Recht im Sinne der Firma schriftlich im Produktionsvertrag festzustellen.

10.2.2 Prämien und Preise, die für unsere Werke gewährt werden, stehen uns zu.

10.2.3 Die off studios Gmbh wie auch die an der Herstellung des Films beteiligten Urheber (Regie, VFX-Artists etc.) sowie die ausübenden Künstler (Darsteller, Sprecher etc.) sind nach dem kommunizierten Veröffentlichungsdatum, ansonsten vier Wochen nach Lieferung, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkt und unentgeltlich berechtigt, die Produktion ganz oder zum Teil mit oder ohne Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbes. auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Website oder Social Media-Plattformen oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen. Die vorgenannten Personen sind im Rahmen der genannten Zwecke auch berechtigt, Dritten Unterlizenzen zu erteilen. Die Firma ist weiter berechtigt, den Kunden unter Nennung seines Unternehmenskennzeichens/seine Namens, der Unternehmensadresse, des Logos und der Webadresse als Referenz für unsere Arbeit zu benutzen und seine eventuellen Bewertungen über uns wiederzugeben und im Rahmen der genannten Wege zu verbreiten.

11. Backup / Sicherungen

Die Firma speichert das Rohmaterial und die Daten jeder Produktion bis drei Monate nach Auftragsende, falls keine andere Absprache im KVA und/oder Produktionsvertrag vereinbart wurde. Es gibt keine Verpflichtung der off studios GmbH zur Sicherung der Daten über diesen Zeitpunkt hinaus.

12. Laufzeit des Einzelauftrags und Kündigung

12.1 Der Einzelauftrag gilt mit Vollendung der Leistungen der Firma als beendet (regelmäßig mit Ablauf der Produktionszeit inkl. Postproduktion und Nachbereitung).

12.2 Für Stornierungen gilt Ziffer 4. Im Übrigen sind beide Parteien berechtigt, den jeweiligen Einzelauftrag aus wichtigem Grund i.S.d. § 314 BGB zu kündigen. Sofern eine Seite den wichtigen Grund zu vertreten hat, kann die kündigende Partei neben der Kündigung auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
12.3 Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

13. Allgemeine Vorschriften

13.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelauftrages unwirksam, bleibt die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt.

13.2 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der Einzelaufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch ein Verzicht der Parteien auf die Schriftform ist formbedürftig.

13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und wegen Einzelaufträgen zwischen den Parteien ist das Landgericht München I.

13.4 Diese AGB und die Einzelaufträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG) ist ausgeschlossen.

13.5 E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Sig­na­tur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.

13.6 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung der off studios GmbH gestattet.